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Statuten von 1898

kassenbuch3
Hembsen im Juni 1908

Abschrift der Statuten aus den alten Büchern von 1898, welche im Juni 1908 erneuert wurden.

 

Laut Generalversammlung und Vorstandssitzung vom Jahre 1898 festgestellte Schützenverordnung der Schützengesellschaft von Hembsen sind folgende Verordnungen getroffen.

 

§I

Jeder Schützenbruder hat den Befehl seines Vorgesetzten auf dem Marsche sowie im Zelte sofort Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden nach Ermessen des Vorstandes bestraft: Chassierte 50 Pf, Schützenbrüder 25 Pf, im wiederholten Falle das Doppelte.
 

§II

Das Schießen während des Marsches und Festzuges wird mit 50 Pf bestraft. Die Herren Offiziere werden hierdurch angewiesen streng darauf zu achten, da sonst die Veranstaltung auf diese übergeht.
 

§III

Jeder Schützenbruder hat die Chassierten in hochdeutscher Sprache und mit per Sie anzureden. Unter sich in gleicher Chasse bleibt es außer Kraft. Zuwiderhandlungen werden mit 10 Pf bestraft.

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