Satzung

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Satzung

der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e.V.


 

Letzte Änderung am 25. Oktober 1997

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Als Nachfolgerin der früheren Hembser-Bürger-Schützenwehr von 1590 trägt der Verein nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brakel den Namen:

 

Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e.V.

 

Die Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. hat ihren Sitz in der Gemeinde Hembsen.

 

§2 Zweck des Vereins

Die Sankt Johannes Schützengesellschaf Hembsen von 1590 e. V. dient dem Zweck im Rahmen der staatlichen Ordnung und der Gesetze altes Brauchtum und alte Sitten zu erhalten (zu schützen) und weiterzugeben (zu wahren) die Liebe zur Heimat und den Gemeinsinn zu wecken und zu erhalten.

 

Ferner hat der Verein die Aufgabe nach alter Überlieferung am Patronatsfest, dem Namensfest des Heiligen St. Johannes des Täufers, alljährlich ein Traditionsfest zu feiern. In Fortführung alter Tradition begleitet eine Ehrenformation mit dem König des Vereins in der Festprozession am St. Johannestag das Allerheiligste. Der alte Brauch des Opferganges in der Schützenmesse wird von der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e V. gepflegt und fortgeführt.

 

Die Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig sind, begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e V. kann werden:

  1. als ordentliches Mitglied:
    jeder männliche Einwohner der Gemeinde Hembsen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bis zur Volljährigkeit mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
     
  2. als außerordentliches Mitglied:
    jede männliche Person, die sich als Ortsfremder der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. verbunden fühlt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
     
  3. als Ehrenmitglied:
    jede männliche Person, die vom Vorstand auf Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Zum Ehrenmitglied sollen nur solche Personen ernannt werden, die sich um die Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. besonders verdient gemacht haben.
     
  4. Altersmitglied:
    jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied, welches das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder einem Mitglied des Verstandes. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Beschluß des engeren Vorstandes abgelehnt und dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird.

 

Widerspricht der Antragsteller schriftlich der Ablehnung des engeren Vorstandes, so entscheidet die Generalversammlung über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller hat das Recht, auf der Generalversammlung gehört zu werden.

 

Der Verlust der Mitgliedschaft in der Sankt Johannes Schitzengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. tritt ein:

 

  1. Durch fristgemäße Kündigung seitens des Mitglieds nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
     

  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und wenn es mit dem Beitrag mehr als 2 Jahre in Rückstand gerät. Über den Ausschluß entscheidet der engere Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der Generalversammlung ober den Ausschlußbeschluß des engeren Vorstandes schriftlich zu beantragen. Die Generalversammlung entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller hat das Recht, auf der Generalversammlung gehört zu werden

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag, der durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird als Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig und ist im Voraus, möglichst durch Bankeinzug, für das laufende Jahr zu entrichten.

 

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Altersmitglieder zahlen einen von der Generalversammlung beschlossenen geringeren Beitrag als die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zahlen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1990 e. V. handelt durch ihre satzungsmäßigen Organe. Diese sind:

  1. die Generalversammlung

  2. der engere Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand.

 

§7 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, Die Generalversammlung ist nach Beschluß des engeren Vorstandes durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Stadt Brakel und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Brakel mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Die Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Generalversammlung allen erschienenen Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

Die Beschlußfassung der Generalversammlung über Punkte der Tagesordnungspunkte erfolgt durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Für Satzungslinderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der Abstimmung über einen Punkt der Tagesordnung ist den Mitgliedern hinreichend Gelegenheit zu Meinungsäußerungen zu geben.

 

Über den Verlauf der Generalversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Es ist zu Beginn der nächsten Generalversammlung zu verlesen.

 

§8 Aufgaben der Generalversammlung

Aufgabe der Generalversammlung ist:

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  3. Beschlußfassung über die Jahresrechnung

  4. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsvorlage

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  7. Änderung der Satzung

  8. Auflösung des Vereins

 

In den Fällen a bis f erfolgt die Entscheidung durch einfache Mehrheit.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Sind in der Generalversammlung, in der über eine Auflösung des Vereins entschieden werden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine erneute Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch auf dieser Generalversammlung ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmen erforderlich.

 

§9 Der engere Vorstand

Der engere Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Zum engeren Vorstand gehören:

  1. der 1. Vorsitzende - mit der Bezeichnung „Oberst"

  2. der 2. Vorsitzende - mit der Bezeichnung „Adjutant"

  3. der 3. Vorsitzende - mit der Bezeichnung „Feldwebel"

  4. der Rechnungsführer - mit der Bezeichnung „I Deche"

  5. der Schriftführer - mit der Bezeichnung „II. Deche"

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Zu den Aufgaben des engeren Vorstandes gehören vornehmlich:

 

  1. die Führung der laufenden Geschäfte und der Vermögensverwaltung

  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Kalenderjahr

  3. Erstattung des Tätigkeitsberichtes

  4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

  5. Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung

  6. Vertretung des Vereins nach Außen: Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

  7. Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes

 

§10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht neben den Mitgliedern des engeren Vorstandes aus den Zugführern, Fähnrichen, Fahnenoffizieren, Königsbegleitern und Unteroffizieren.

 

Der erweiterte Vorstand steht dem engeren Vorstand bei der Gestaltung des alljährlichen Schützenfestes zur Seite. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern obliegen alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben und welche darüber hinaus dem Wohle des Vereins dienen. Zu den Pflichten gehören insbesondere:

 

  1. die Teilnahme am Königschießen.

  2. die Teilnahme an allen Umzügen während der Schützenfesttage, ausgenommen diejenigen Mitglieder, die das 50, Lebensjahr vollendet haben

  3. die Teilnahme am verkürzten Umzug des Ehrenzuges für alte Mitglieder ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr

  4. die Teilnahme an der Schützenmesse

  5. Die Einhaltung von Disziplin und Ordnung bei allen Veranstaltungen der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V.

  6. Befolgung der Anordnungen und Weisungen der Vorstandsmitglieder

 

In den Fällen a bis d entfallt die Pflicht zur Teilnahme aus einem wichtigen Grund (Krankheit, Trauerfall in der Familie in den letzten 6 Monaten).

 

§12 Königsschießen

Das Königschießen hat die Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e V. in einem angemessenen Zeitraum vor dem Schützenfest durchzufahren. Entscheidungen über Art, Umfang und Durchführung obliegen dem engeren Vorstand. Erringen kann die Königswürde jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das außerordentliche Mitglied muss nach Kenntnis des engeren Vorstandes in der Gemeinde Hembsen in der Bevölkerung bekannt sein.

 

König ist, wer die höchste Ringzahl erzielt hat. Wind die gleiche Ringzahl von mehreren Schützenbrüdern erzielt, so haben diese ein Stechen durchzuführen. Lehnt jemand die Annahme der Königswürde ab, so kann er für ein oder mehrere Jahre als Schütze von der Teilnahme am Schützenfest ausgeschlossen werden.

 

Von der Annahune der Königswinde sind befreit:

  1. Die Mitglieder des engeren Vorstandes für die Dauer ihrer Wahlzeit

  2. Wer schon einmal König war, für die Dauer von 15 Jahren

  3. Schützen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben

 

§13 Königspaar und Hofstaat

Der König erwählt zur Mitregentin eine Königin, deren Mindestalter 18 Jahre beträgt. Das Königspaar bestimmt die Damen und Herren des Hofstaates. Das Königspaar nebst Hofstaat erfüllt nur repräsentative Aufgaben. Eine Einflußnahme auf die Führung der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. kann nicht ausgeübt werden.

 

Wünsche und Anregungen, welche das Schützenfest betreffen, können dem engerem Vorstand unterbreitet werden und sind im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.

 

Dem Königspaar wird von der Sankt Johannes Schützengesellschaft Hembsen von 1590 e. V. eine Zuwendung gewährt. Die Hohe wird vom engeren und erweiterten Vorstand gemeinsam für das Schützenfest festgesetzt. Die Bestätigung erfolgt in der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für die kommenden Jahre.

 

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
 

§15 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, mindestens einmal in Jahr eine Prüfung der Kasse mit sämtlichen Rechnungsunterlagen vorzunehmen. Über das Ergebnis ist in der nächsten Generalversammlung zu berichten.

 

§16 Rechnungsjahr

Das laufende Jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember ist das Rechnungsjahr.